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   BFH, 29.05.1953 - II 70/52 U   

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https://dejure.org/1953,1196
BFH, 29.05.1953 - II 70/52 U (https://dejure.org/1953,1196)
BFH, Entscheidung vom 29.05.1953 - II 70/52 U (https://dejure.org/1953,1196)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 1953 - II 70/52 U (https://dejure.org/1953,1196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umgehung der Gesellschaftssteuerpflicht durch Gewährung von Darlehen - Erfassung von Darlehen eines Kommanditisten an eine Kommanditgesellschaft durch die Gesellschaftssteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 57, 523
  • DB 1953, 636
  • BStBl III 1953, 201
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 03.05.1927 - II A 654/26
    Auszug aus BFH, 29.05.1953 - II 70/52 U
    Nach der Entstehungsgeschichte des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1922 (vgl. dazu Urteil des Reichsfinanzhofs II A 654/26 vom 3. Mai 1927, Slg. Bd. 21 S. 150 ff. = StuW 1927 Nr. 449) sollte die Vorschrift des § 5 Abs. 2 KapVStG a. F. in erster Linie Steuerumgehungen verhindern, ohne daß ihre Anwendung auf Steuerumgehungsfälle im Sinne des damaligen § 5 der Reichsabgabenordnung (AO) - jetzigen § 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) - beschränkt wurde.
  • BFH, 21.10.1969 - II 210/65

    Gewährung eines Darlehns - GmbH & Co. KG - Kommanditgesellschaft -

    Die Gewährung eines Darlehens durch den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an die Kommanditgesellschaft unterliegt nicht der Gesellschaftsteuer (Abweichung vom Urteil II 70/52 U vom 29. Mai 1953, BFH 57, 523, BStBl III 1953, 201).

    Der Senat tritt der von seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil II 70/52 U vom 29. Mai 1953 BFH 57, 523, BStBl III 1953, 201, aufrechterhalten im Urteil II 34/60 vom 17. Oktober 1962, StRK, Kapitalverkehrsteuergesetz, § 3, Rechtsspruch 30) abweichenden Ansicht des FG Düsseldorf (Urteil VI 13/63 Verk.

    Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob -- wie der Beklagte, offensichtlich in Anlehnung an das Urteil II 70/52 U, a. a. O., meint -- der innere Grund für die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KVStG darin zu erblicken ist, daß im praktischen Ergebnis das Kapital der persönlich haftenden Kapitalgesellschaft durch die Anteile der Kommanditisten (mithin auch durch sogenannte kapitalersetzende Darlehen) vergrößert wird.

    Hiervon abgesehen kann der Senat die im Urteil II 70/52 U vertretene Ansicht über den inneren Grund für die Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KVStG nicht aufrechterhalten, da sie mit der wirtschaftlichen Wirklichkeit nicht übereinstimmt.

    Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte ist auch im Urteil II 70/52 U ausgesprochen, es könne davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber des KVStG 1934 mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KVStG zum Ausdruck gebracht habe, daß auch hinsichtlich der Darlehnsgewährung durch Kommanditisten die Fiktion gelten solle, daß die Darlehen der an der GmbH & Co. KG beteiligten Kapitalgesellschaft gewährt werden.

    Dies wird im Urteil II 70/52 U zum Ausdruck gebracht; dort heißt es: "Es würden aber die Vorschriften der Abs. 2 und 3 des damaligen § 5 KVStG 1922 und die Bestimmungen des jetzigen § 6 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 KVStG 1934 praktisch wirkungslos sein, wenn die Beteiligten in der Lage wären, durch Gewährung von Darlehen an Stelle der Leistung oder Erhöhung von Kommanditeinlagen die Gesellschaftsteuerpflicht zu vermeiden." Diese Erwägung hat dazu geführt, an die Aussage des Gesetzes, das in § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG unter bestimmten Voraussetzungen Kommanditanteile zu Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften und in Abs. 2 dieser Vorschrift die Kommanditisten zu Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften erklärte, die Folgerung zu knüpfen, für Zwecke der Gesellschaftsteuer sei eine Darlehnsgewährung des Kommanditisten an die GmbH & Co. KG in dem Sinne zu qualifizieren, daß das Darlehen einer Kapitalgesellschaft gewährt sei (vgl. Urteil II 70/52 U).

  • BFH, 03.12.1964 - II 12/61 S

    Gesellschaftssteuerpflichtigkeit des Erwerbs von Kommanditanteilen an einer GmbH

    Der Erwerb von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co. KG sowie Leistungen und Darlehen der Kommanditisten an eine GmbH & Co. KG unterliegen wegen Nichtigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und insoweit des § 6 Abs. 2 KVStG nicht der Gesellschaftsteuer (Abweichung von dem Urteil II 70/52 U vom 29. Mai 1953, BStBl 1953 III S. 201, Slg. Bd. 57 S. 523).

    Der Erwerb von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co. KG sowie Leistungen und Darlehen der Kommanditisten an eine GmbH & Co. KG unterliegen wegen Nichtigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und insoweit des § 6 Abs. 2 KVStG nicht der Gesellschaftsteuer (Abweichung von dem Urteil II 70/52 U vom 29. Mai 1953, BStBl 1953 III S. 201, Slg. Bd. 57 S. 523).

    Die Verstärkung des Kapitals könne deshalb auch entsprechend gesellschaftsteuerrechtlich behandelt werden, wofür der Bundesminister der Finanzen auf das Urteil des erkennenden Senats II 70/52 U vom 29. Mai 1953 (BStBl 1953 III S. 201, Slg. Bd. 57 S. 523) Bezug nimmt, nach dem "im praktischen Ergebnis" das Kapital der persönlich haftenden Kapitalgesellschaft durch die Anteile (Darlehen) der Kommanditisten vergrößert wird.

  • BFH, 24.10.1956 - II 107/55 U

    Steuerliche Beurteilung der Beteiligung eines Kommanditisten als stiller

    Im Hinblick auf diesen Umstand begründet der Bf. die Rb. mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs II 70/52 U vom 29. Mai 1953, Slg. Bd. 57 S. 523, Bundessteuerblatt (BStBl) 1953 III S. 201. Hiernach sei der Kommanditist einer GmbH & Co. KG den Gesellschaftern der GmbH gleichgestellt; werde von dem Kommanditisten an die GmbH & Co. KG ein Darlehen geleistet, so gelte es als der persönlich haftenden GmbH zugeführt.
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